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Im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie gilt gem. § 20 a IfSG ab dem 16.03.2022 eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Personen, die in den dort genannten Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheitsdienstes tätig sind oder tätig werden wollen. Die Leitungen der Einrichtungen und Unternehmen sind zur Meldung von Mitarbeitenden ohne entsprechenden zweifelsfreien Nachweis an das Gesundheitsamt verpflichtet. Dieser Dienst ermöglicht Ihnen die Meldung an das zuständige Gesundheitsamt. Bitte wenden Sie sich bei inhaltlichen Fragen zur Meldepflicht direkt an Ihr zuständiges Gesundheitsamt.
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Die Gesundheitsämter werden direkten Kontakt zu den betroffenen Personen aufnehmen.
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein
Adolf-Westphal-Str. 4
24143 Kiel