Anzeige von Anlagen im Rahmen der NiSV

Gemäß der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) müssen Betreiber von bestimmten Anlagen bzw. Geräten mit nichtionisierender Strahlung, die gewerblich zu kosmetischen oder nichtmedizinischen Anwendungen verwendet werden, bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Diese Anlagen mit nichtionisierender Strahlung sind zum Beispiel Laser, intensive Lichtquellen, Ultraschallgeräte, Hochfrequenzgeräte oder Geräte zur Elektrostimulation. Mit diesem Online-Anzeigeverfahren können Sie solche Anlagen der zuständigen Behörde anzeigen. Anlagen dieser Art, die ausschließlich medizinisch genutzt werden, fallen nicht unter die NiSV und sind dementsprechend auch nicht anzeigepflichtig.

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Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Zur Nutzung dieses Dienstes ist keine Registrierung erforderlich.

Worauf muss ich sonst noch achten?

Anlagen zur Stimulation des zentralen Nervensystems und Magnetresonanztomographen zu nichtmedizinischen Zwecken dürfen nur noch unter der Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes mit einer entsprechenden Fachkunde angewendet werden. Diese Anlagen sind damit nicht anzeigepflichtig.

Wie hoch sind die Kosten?

Es entstehen Ihnen keine Kosten.

Wie lange dauert die Bearbeitung durch mich?

5-10 Minuten

Wie lange dauert die Bearbeitung durch uns?

Die Bearbeitung Ihrer Anzeige kann bis zu 14 Tage beanspruchen.

Fragen zum Thema Hilfe & Datenschutz

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