Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
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Diesen Dienst dürfen ausschließlich Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden im Sinne von § 34 Absatz 4 Bundesmeldegesetz (BMG) nutzen, die ihren Hauptsitz in Schleswig-Holstein haben.
Danach sind Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden
- Polizeibehörden des Bundes und der Länder,
- Staatsanwaltschaften,
- Amtsanwaltschaften,
- Gerichte, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des Strafvollzugs wahrnehmen,
- Justizvollzugsbehörden,
- Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
- Bundesnachrichtendienst,
- Militärischer Abschirmdienst,
- Zollfahndungsdienst,
- Hauptzollämter,
- Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig sind oder
- Bundesamt für Justiz, soweit es Aufgaben der Vollstreckungshilfe wahrnimmt.