Anzeige einer Anlage nach 2. BImSchV

Gemäß § 12 der 2. BImSchV sind bestimmte in § 1 genannte Anlagen, in denen mit leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen umgegangen wird, die neu errichtet oder wesentlich geändert werden, der zuständigen Behörde vor Inbetriebnahme anzuzeigen.
Mit diesem Online-Dienst haben Sie die Möglichkeit, eine entsprechende Anzeige zu erstellen und diese der zuständigen Behörde zu übersenden.

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Im Rahmen dieses Anzeigeverfahrens können Sie auch Bilder und Dokumente als Anhang zur Anzeige hochladen.

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Für die Prüfung der Anzeige können Gebühren erhoben werden. Die Behörde wird sich gegebenenfalls mit Ihnen in Verbindung setzen.

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